Dem Kaufmännischen Direktor obliegt es, die Tätigkeiten der Mitglieder der Krankenanstaltenleitung zu koordinieren, die von den einzelnen Mitgliedern wahrzunehmenden Aufgaben voneinander abzugrenzen und aufeinander abzustimmen und die Umsetzung der vom Rechtsträger der Landeskrankenanstalten in der Betriebsführung getätigten Vorgaben sicherzustellen, zu überwachen und zu überprüfen.
Kaufmännischer Direktor