Service für Patienten

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Patientenrechte

Die Träger von Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im Rahmen des Betriebes entsprechend dem Anstaltszweck und dem jeweiligen Leistungsangebot sichergestellt wird, dass

a)   die Persönlichkeitsrechte der Patienten besonders geschützt werden und ihre Menschenwürde unter allen Umständen geachtet und gewahrt wird;

b)   Patienten aufgrund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden;

c)   für alle Patienten ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens rechtzeitig sichergestellt werden;

d)   Diagnostik, Behandlung und Pflege entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften bzw. nach anerkannten Methoden erfolgen, wobei auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen Schmerztherapie besonders beachtet wird;

e)   für den Fall, dass nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechende Versorgung nicht gewährleistet werden kann, sichergestellt wird, dass der Patient mit seiner Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird;

f)   auch in Mehrbetträumen durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen eine ausreichende Wahrung der Intim- und Privatsphäre gewährleistet ist und insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten dafür gesorgt wird, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann;

g)   die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe soweit wie möglich dem allgemein üblichen Lebensrythmus angepasst sind;

h)   neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht sowie auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist und eine psychologische Unterstützung gewährt werden kann;

i)   im Rahmen der stationären Versorgung Besuche empfangen und sonstige Kontakte gepflogen werden können und über Wunsch des Patienten solche auch unterbleiben;

j)   von den Patienten Vertrauenspersonen genannt werden können, die insbesondere bei einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt zu ermöglichen ist;

k)   ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können, andererseits über Wunsch des Sterbenden Personen aber auch davon ausgeschlossen werden;

l)   Patienten im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und über die sie voraussichtlich treffenden Kosten aufgeklärt werden;

m)   Patienten über ihren Gesundheitszustand, über die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung in entsprechender Weise aufgeklärt werden;

n)   Patienten im Vorhinein die Möglichkeit eröffnet wird, Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit den Wunsch des Unterbleibens einer Behandlung oder von bestimmten Behandlungsmethoden zum Ausdruck bringen können, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann;

o)   gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten ein Geheimhaltungsinteresse haben, geschützt werden, wobei Ausnahmen nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig sind und Auskunfts- und Richtigstellungsrechte auch für Daten vorgesehen werden, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden sowie die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke der ausdrücklichen Zustimmung des
Betroffenen bedürfen, wobei besonders zu achten ist, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden;

p)   Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten, sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;

q)   die Heranziehung von Patienten zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung, die jederzeit widerrufen werde kann, erfolgt;

r)   bei der stationären Versorgung von Minderjährigen eine altersgerechte Ausstattung der Krankenräume geboten wird und deren Aufklärung dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend erfolgt sowie Vorsorge dafür getroffen wird, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.